Ordnungswidrigkeiten
Wenn ein Verstoß gegen Verkehrsregeln noch keine Straftat darstellt, so verbleibt doch zumeist eine Ordnungswidrigkeit. Problematisch ist eine solche vor allem dann, wenn sie ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg mit sich bringen.
Allerdings kann es sein, dass der Sachverhalt aufgrund einer unübersichtlichen oder falsch aufgenommenen Unfallsituation zu Unrecht zu Lasten des Betroffenen eingeschätzt wird oder ein anderer als der Betroffene das KfZ zum Tatzeitpunkt benutzt hat.
Zudem lohnt sich in solchen Fällen auch ein Blick auf die Verjährung, nachdem diese bei Ordnungswidrigkeiten sehr viel kürzer ist und beispielsweise bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nur drei Monate beträgt.
Auch Unternehmen können jedoch bei Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 10 Millionen Euro für strafrechtlich relevantes Verhalten belegt werden gemäß § 30 OWiG. Es kann auch eine Geldbuße gegen den Unternehmer selbst gemäß § 130 OWiG verhängt werden, wobei dabei auch Fehlverhalten von Angestellten sanktioniert werden kann. Den Unternehmer trifft in diesen Fällen der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung. Der Strafverteidiger muss hier prüfen, ob der Unternehmer nicht seiner Aufsichtspflicht genügt hat. Nachdem diese Bußgelder existenzgefährdend sein können, ist hier anwaltlicher Rat zwingend erforderlich.