Betäubungsmittel- und Kapitalstrafrecht
Betäubungsmittelrecht
Strafbares Verhalten in Bezug auf Drogen wie beispielsweise Kokain, Speed, MDMA und Heroin sind im Betäubungsmittelgesetz geregelt. Neben einem Katalog, welche Stoffe unter dieses Gesetz fallen, gibt es auch eine Reihe von Gesetzen, die verschiedene Begehungsweise unter Strafe stellen.
Gängige Begehungsformen bzw. Straftaten sind der Erwerb bzw. Besitz von Betäubungsmitteln, die Abgabe von bzw. das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sowie deren Einfuhr. Auch hier gibt es neben Vergehens- auch Verbrechenstatbestände. Zu letzteren gehören das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren, sowie die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Besonders an diesen Straftaten sind die Verhängung einer Maßregel statt Strafe (Therapie) gemäß § 64 StGB oder § 35 BtMG.
Hierbei muss seitens der Verteidigung genau geprüft werden, ob die ermittelte Handlungsform tatsächlich vorlag. So können alltagstaugliche „Waffen/gefährliche Werkzeuge“, wie beispielsweise ein Pfefferspray gerade nicht für den Handel mit Drogen, sondern vielmehr der allgemeinen Sicherheit der betroffenen Person dienen. Zudem ist zu klären, ob aufgefundene Betäubungsmittel (beispielsweise in Wohngemeinschaften) tatsächlich der beschuldigten Person zuzuordnen sind.
Besondere Beachtung müssen auch Stoffe finden, welche nicht im Katalog des BtMG zu finden sind, sondern eine andere Zusammensetzung aufweisen. So kann sich im Laufe des Ermittlungs- und Strafverfahrens herausstellen, dass sich der Betroffene gar nicht strafbar gemacht hat, sondern es sich um einen (noch) legalen Stoff gehandelt hat.
Bei schweren Drogenabhängigkeiten und aufgrund dieser Abhängigkeit begangenen Delikten besteht die Möglichkeit einen Teil der Strafe im sogenannten Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB zu verbringen (Therapie statt Strafe). Die Voraussetzungen des § 64 StGB wurden zum 01.10.2023 verschärft: so muss die Tat überwiegend auf den Hang zurückzuführen sein und die Sucht den Alltag der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen. Zudem müssen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg vorliegen. Hier müssen Sie sich von Ihrem Strafverteidiger beraten lassen, ob eine solche Maßregel für Sie in Betracht kommt. Wir haben uns hinsichtlich dieser Neuerung fortgebildet, um Sie bestens beraten zu können.
Zudem besteht die Möglichkeit die Strafvollstreckung zurückzustellen, wenn der Verurteilte eine Therapie macht, wenn der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe unter 2 Jahren verurteilt wurde und die Rückstellungsfähigkeit im Urteil festgestellt wurde.
Besondere Aufmerksamkeit muss auch auf den Umgang mit Cannabis gerichtet werden, welcher im Jahr 2024 grundsätzlich reformiert werden soll. Unsere Kanzlei wird sich hinsichtlich dieser Neuerungen informieren und Sie auch bzgl. etwaiger Berichtigungen bereits ergangener Urteile beraten.
Kapitalstrafrecht
Mit Kapitalstrafrecht sind Tötungsdelikte, wie Mord oder Totschlag und auch deren Versuch gemeint. Diese sind in §§ 211, 212 StGB geregelt. Die Verfahren sind oft sehr umfangreich und das Ergebnis für den Beschuldigten in jedem Fall existenziell.
So existieren oft keine Augenzeugen und der mutmaßliche Täter wird nur anhand von (DANN-) Spuren oder Gelegenheiten überführt. Auch reine Indizienprozesse sind in diesem Gebiet keine Seltenheit. Die Verteidigung muss hier die Beweislage genauestens prüfen, um etwaige Ermittlungsfehler aufzudecken.
Zudem bestehen beim Mord bzw. Totschlag erhöhte Anforderungen an den Vorsatz des Beschuldigten. Nach der sog. Hemmschwellentheorie kann nicht schon alleine aus der objektiven Handlung auf einen entsprechenden Tötungsvorsatz geschlossen werden, nachdem für eine Tötung eine gedankliche „Hemmschwelle“ überwunden werden muss. Grundsätzlich gilt: je gefährlicher die Handlung, desto eher kann auf einen Vorsatz des Täters geschlossen werden. Die Verteidigung muss hier die Handlung des Täters analysieren und entkräftigende Merkmale hinsichtlich der Gefährlichkeit und damit des Vorsatzes suchen.
Gerade bei Kraftfahrrennen mit Todesfolge nach § 315 d StGB ist die Annahme eines Mordes gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich, sodass die Verteidigung hier gefordert ist, eine Verurteilung nach diesem Delikt abzuwenden. Hintergrund ist, dass bei Annahme eines Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, während der Strafrahmen bei einem Kraftfahrrennen mit Todesfolge „nur“ einen Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren und sogar die Möglichkeit eines minder schweren Falles vorsieht.
Auch besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem Delikt des Mordes und dem des Totschlages, welcher sich vor allem beim Strafrahmen auswirkt. Während beim Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt wird, wird beim Mord auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Es gilt daher von den Verfolgungsbehörden angenommene Mordmerkmale genau zu prüfen, um solche in Wegfall bekommen zu können.