Tätigkeitsschwerpunkte

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Wenn ein Verstoß gegen Verkehrsregeln noch keine Straftat darstellt, so verbleibt doch zumeist eine Ordnungswidrigkeit. Problematisch ist eine solche vor allem dann, wenn sie ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg mit sich bringen.

Allerdings kann es sein, dass der Sachverhalt aufgrund einer unübersichtlichen oder falsch aufgenommenen Unfallsituation zu Unrecht zu Lasten des Betroffenen eingeschätzt wird oder ein anderer als der Betroffene das KfZ zum Tatzeitpunkt benutzt hat.

Zudem lohnt sich in solchen Fällen auch ein Blick auf die Verjährung, nachdem diese bei Ordnungswidrigkeiten sehr viel kürzer ist und beispielsweise bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nur drei Monate beträgt.

Auch Unternehmen können jedoch bei Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 10 Millionen Euro für strafrechtlich relevantes Verhalten belegt werden gemäß § 30 OWiG. Es kann auch eine Geldbuße gegen den Unternehmer selbst gemäß § 130 OWiG verhängt werden, wobei dabei auch Fehlverhalten von Angestellten sanktioniert werden kann. Den Unternehmer trifft in diesen Fällen der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung. Der Strafverteidiger muss hier prüfen, ob der Unternehmer nicht seiner Aufsichtspflicht genügt hat. Nachdem diese Bußgelder existenzgefährdend sein können, ist hier anwaltlicher Rat zwingend erforderlich.

Ordnungswidrigkeiten2025-08-08T11:49:10+02:00

Sexualdelikte & MeToo-/Stalking-Vorwürfe

Sexualdelikte & MeToo-/Stalking-Vorwürfe

Eine umfassende Bandbreite haben auch die Sexualstraftaten: von der einfachen sexuellen Nötigung, beispielsweise durch Berührungen bekleideter Körperteile, bis zu schwersten Missbrauchsfällen reicht das Sexualstrafrecht. Beim Sexualstrafrecht liegt das Problem daran, dass häufig nur die Zeugenaussage des Geschädigten vorliegt und keine weiteren Beweismittel erbracht werden können. Gerade im Bereich der Partnerschaft ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr von der Vergewaltigung für Gerichte nur schwer abgrenzbar.

Folglich muss die Verteidigung ausloten, ob hier nicht die Möglichkeit eines Freispruches besteht, nachdem statistisch gesehen auf diesem Gebiet die meisten Freisprüche ausgeurteilt werden.

Unter dieses Themengebiet fällt auch der Besitz, die Verbreitung und das Herstellen von Kinderpornografie, welche seit dem Jahr 2022 einen Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr darstellt. Erschwerend kommt hinzu, dass bereits der (bewusste) Besitz diese Mindeststrafe auslöst.

Folglich muss der Strafverteidiger genau darauf achten, ob es sich wirklich um kinderpornografisches Material handelt oder doch nicht vielmehr um die mit einer geringeren Mindeststrafe belegten Jugendpornografie oder sogar um legale Pornografie handelt. Zumeist beruht diese Einordnung lediglich auf Einschätzungen der Polizei oder der Ermittlungsbehörden, sodass die Verteidigung hier eingreifen muss. Der Gesetzgeber strebt hierbei wieder eine Änderung der Mindeststrafen an, welche von unserer Kanzlei selbstverständlich verfolgt wird.

Sexualdelikte & MeToo-/Stalking-Vorwürfe2025-08-08T11:49:10+02:00

Organisierte Kriminalität

Organisierte Kriminalität

Die organisierte Kriminalität beschreibt die planmäßige Begehung von Straftaten. Voraussetzung ist das planmäßige Vorgehen von mehr als zwei Beteiligten unter Verwendung gewerblicher Strukturen oder unter Anwendung von Gewalt/Einschüchterung oder unter Einflussnahme auf Politik/Medien/Justiz/Wirtschaft oder Verwaltung und das Zusammenwirken auf längere bzw. unbestimmte Zeit.

Die organisierte Kriminalität hat viele Gesichter: so gehören Geldwäsche oder andere Taten im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben ebenso dazu, wie der Schmuggel oder Handel mit Rauschgiften, Menschen und Waffen. Auch Einbruchsdiebstähle können unter die organisierte Kriminalität fallen.

Hierbei muss seitens des Rechtsanwalts geprüft werden, ob es sich bei dem Beschuldigten nicht vielmehr selbst um ein „Opfer der Strukturen“ handelt oder die Möglichkeit von Aufklärungshilfe mit der Folge der Strafmilderung bedacht werden.

Organisierte Kriminalität2025-08-08T11:49:10+02:00

Betäubungsmittelrecht

Betäubungsmittel- und Kapitalstrafrecht

Betäubungsmittelrecht

Strafbares Verhalten in Bezug auf Drogen wie beispielsweise Kokain, Speed, MDMA und Heroin sind im Betäubungsmittelgesetz geregelt. Neben einem Katalog, welche Stoffe unter dieses Gesetz fallen, gibt es auch eine Reihe von Gesetzen, die verschiedene Begehungsweise unter Strafe stellen.

Gängige Begehungsformen bzw. Straftaten sind der Erwerb bzw. Besitz von Betäubungsmitteln, die Abgabe von bzw. das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sowie deren Einfuhr. Auch hier gibt es neben Vergehens- auch Verbrechenstatbestände. Zu letzteren gehören das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren, sowie die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Besonders an diesen Straftaten sind die Verhängung einer Maßregel statt Strafe (Therapie) gemäß § 64 StGB oder § 35 BtMG.

Hierbei muss seitens der Verteidigung genau geprüft werden, ob die ermittelte Handlungsform tatsächlich vorlag. So können alltagstaugliche „Waffen/gefährliche Werkzeuge“, wie beispielsweise ein Pfefferspray gerade nicht für den Handel mit Drogen, sondern vielmehr der allgemeinen Sicherheit der betroffenen Person dienen. Zudem ist zu klären, ob aufgefundene Betäubungsmittel (beispielsweise in Wohngemeinschaften) tatsächlich der beschuldigten Person zuzuordnen sind.

Besondere Beachtung müssen auch Stoffe finden, welche nicht im Katalog des BtMG zu finden sind, sondern eine andere Zusammensetzung aufweisen. So kann sich im Laufe des Ermittlungs- und Strafverfahrens herausstellen, dass sich der Betroffene gar nicht strafbar gemacht hat, sondern es sich um einen (noch) legalen Stoff gehandelt hat.

Bei schweren Drogenabhängigkeiten und aufgrund dieser Abhängigkeit begangenen Delikten besteht die Möglichkeit einen Teil der Strafe im sogenannten Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB zu verbringen (Therapie statt Strafe). Die Voraussetzungen des § 64 StGB wurden zum 01.10.2023 verschärft: so muss die Tat überwiegend auf den Hang zurückzuführen sein und die Sucht den Alltag der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen. Zudem müssen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg vorliegen. Hier müssen Sie sich von Ihrem Strafverteidiger beraten lassen, ob eine solche Maßregel für Sie in Betracht kommt. Wir haben uns hinsichtlich dieser Neuerung fortgebildet, um Sie bestens beraten zu können.

Zudem besteht die Möglichkeit die Strafvollstreckung zurückzustellen, wenn der Verurteilte eine Therapie macht, wenn der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe unter 2 Jahren verurteilt wurde und die Rückstellungsfähigkeit im Urteil festgestellt wurde.

Besondere Aufmerksamkeit muss auch auf den Umgang mit Cannabis gerichtet werden, welcher im Jahr 2024 grundsätzlich reformiert werden soll. Unsere Kanzlei wird sich hinsichtlich dieser Neuerungen informieren und Sie auch bzgl. etwaiger Berichtigungen bereits ergangener Urteile beraten.

Kapitalstrafrecht

Mit Kapitalstrafrecht sind Tötungsdelikte, wie Mord oder Totschlag und auch deren Versuch gemeint. Diese sind in §§ 211, 212 StGB geregelt. Die Verfahren sind oft sehr umfangreich und das Ergebnis für den Beschuldigten in jedem Fall existenziell.

So existieren oft keine Augenzeugen und der mutmaßliche Täter wird nur anhand von (DANN-) Spuren oder Gelegenheiten überführt. Auch reine Indizienprozesse sind in diesem Gebiet keine Seltenheit. Die Verteidigung muss hier die Beweislage genauestens prüfen, um etwaige Ermittlungsfehler aufzudecken.

Zudem bestehen beim Mord bzw. Totschlag erhöhte Anforderungen an den Vorsatz des Beschuldigten. Nach der sog. Hemmschwellentheorie kann nicht schon alleine aus der objektiven Handlung auf einen entsprechenden Tötungsvorsatz geschlossen werden, nachdem für eine Tötung eine gedankliche „Hemmschwelle“ überwunden werden muss. Grundsätzlich gilt: je gefährlicher die Handlung, desto eher kann auf einen Vorsatz des Täters geschlossen werden. Die Verteidigung muss hier die Handlung des Täters analysieren und entkräftigende Merkmale hinsichtlich der Gefährlichkeit und damit des Vorsatzes suchen.

Gerade bei Kraftfahrrennen mit Todesfolge nach § 315 d StGB ist die Annahme eines Mordes gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich, sodass die Verteidigung hier gefordert ist, eine Verurteilung nach diesem Delikt abzuwenden. Hintergrund ist, dass bei Annahme eines Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, während der Strafrahmen bei einem Kraftfahrrennen mit Todesfolge „nur“ einen Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren und sogar die Möglichkeit eines minder schweren Falles vorsieht.

Auch besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem Delikt des Mordes und dem des Totschlages, welcher sich vor allem beim Strafrahmen auswirkt. Während beim Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt wird, wird beim Mord auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Es gilt daher von den Verfolgungsbehörden angenommene Mordmerkmale genau zu prüfen, um solche in Wegfall bekommen zu können.

Betäubungsmittelrecht2025-08-08T11:49:10+02:00

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht hat im Rahmen der Ermittlungsverfahren eine derartige Bedeutung erlangt, dass die Staatsanwaltschaften und auch Gerichte jeweils eigene Abteilungen für diesen Bereich herausgebildet haben.

Deliktstypen hierbei sind insbesondere das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Insolvenzverschleppung, Bestechung und Bestechlichkeit, sowie Bankrottstraftaten. Auch Steuerhinterziehung und –verkürzung spielen eine große Rolle.

Besondere Schwierigkeit in einem derartigen Verfahren ist, dass in diesem Bereich zumeist die gesamte wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten betroffen ist. Schon das Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht wirkt sich rufschädigend aus und kann zu Existenzbedrohungen führen.

Sollte es zu einer Verurteilung kommen, sind auch berufsrechtliche Konsequenzen zu bedenken: so kann Geschäftsführer einer GmbH nicht sein, wer vor bis zu 5 Jahren wegen beispielsweise einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten aus dem Bereich der Insolvenzstraftaten, des (Subventions-, Computer-, Kapitalanlage-, Kredit-, Sportwetten-) Betruges, der Untreue oder des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt rechtskräftig verurteilt wurde. Dies muss von der Verteidigung mitbedacht werden und mit dem Mandanten bei Besprechung des Vorgehens berücksichtigt werden.

Ein großer Themenbereich in diesem Gebiet ist die Geldwäsche: sollte eine Privatperson bzw. ein Unternehmer in den Verdacht der Geldwäsche kommen, droht ein „Einfrieren“ des Privat- und Betriebsvermögens mit weitreichenden Folgen v.a. für das betroffene Unternehmen. Hier gilt es frühzeitig den Kontakt mit den Ermittlungsbehörden zu suchen, um ein derartiges Vorgehen von Vornherein abzuwenden bzw. eine Lösung dieses Problems zu finden.

Auch Insolvenz- und Bankrottdelikte treffen den Betroffenen hart, nachdem diesen zumeist der verzweifelte Versuch zugrunde lag, das Unternehmen bzw. Vermögen zu retten. Der Strafverteidiger muss hier beispielsweise prüfen, ob zum fraglichen Tatzeitpunkt tatsächlich Zahlungsunfähigkeit und die Kenntnis davon vorlag und ob das Vermögen tatsächlich unberechtigterweise zur Seite geschafft wurde.

Zudem sind Steuerdelikte ein immer größer werdender Bereich: bei hohen Steuerschäden besteht die Gefahr einer (teils nicht mehr bewährungsfähigen) Freiheitsstrafe, welche es unbedingt zu vermeiden gilt. Hier muss der Rechtsanwalt bereits im Vorfeld im Ermittlungsverfahren tätig werden und gemeinsam mit der Finanzbehörde den Steuerschaden feststellen.

Auch der Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gewinnt immer mehr an Bedeutung: so ist es immer schwieriger zwischen der (legalen) Selbstständigkeit und der (illegalen) Scheinselbstständigkeit abzugrenzen. In diesem Zusammenhang muss die Unternehmensstruktur im Hinblick auf einzelne Beschäftigte/Beauftragte geprüft werden.

Die Untreue ist ein Delikt, dass in vielen Strukturen auftreten kann: kleine (Sport-) Vereine können davon ebenso betroffen sein, wie gemeinnützige Stiftungen und große Wirtschaftskonzerne. Dabei muss die Verteidigung die Elemente der Pflichtverletzung bzw. des Missbrauchs untersuchen, nachdem eine solche teilweise gar nicht vorliegt. Auch kann es sein, dass es durch die Handlung des Beschuldigten gar nicht zu einem für die Annahme einer Straftat zwingend erforderlichen Vermögensschadens gekommen ist.

Auch ein umfassender Teil des Wirtschaftsstrafrechts ist der Betrug: immer mehr Schlagzeilen macht der Pflegebetrug, nachdem Pflegedienste aufgrund der Überalterung der Gesellschaft immer gefragter sind. Auch der Subventionsbetrug gewinnt in dieser komplizierten Welt (leider) immer mehr an Bedeutung, nachdem schon die Voraussetzungen für die Beantragung einer Subvention teilweise sehr unverständlich und unübersichtlich sind, dass falsche Angaben schnell gemacht sind. Gerade auch im Hinblick auf die Corona-Hilfen sind viele Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Hier lohnt sich ebenfalls eine anwaltliche Beratung, um die Voraussetzungen der Subventionen und etwaige Verstöße genau erfassen und sich gegen unberechtigte bzw. strittige Vorwürfe wehren zu können.

Auch in diesen Bereich gehört die Vertretung des betroffenen Unternehmens als Nebenbeteiligte. Nachdem Gelder, welche aus (Wirtschafts-) Straftaten resultieren, von einer Einziehung gemäß §§ 74ff StGB bedroht sind, werden auch die betroffenen Unternehmen in Strafverfahren wegen Wirtschaftskriminalität vertreten. Der Rechtsanwalt, welcher das Unternehmen vertritt, muss hier darauf achten, ob und inwieweit eine Einziehungsentscheidung gerechtfertigt ist.

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht2025-08-08T11:49:10+02:00
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