Tätigkeitsschwerpunkte

Kapitalstrafrecht

Kapitalstrafrecht

Mit Kapitalstrafrecht sind Tötungsdelikte, wie Mord oder Totschlag und auch deren Versuch gemeint. Diese sind in §§ 211, 212 StGB geregelt. Die Verfahren sind oft sehr umfangreich und das Ergebnis für den Beschuldigten in jedem Fall existenziell.

So existieren oft keine Augenzeugen und der mutmaßliche Täter wird nur anhand von (DANN-) Spuren oder Gelegenheiten überführt. Auch reine Indizienprozesse sind in diesem Gebiet keine Seltenheit. Die Verteidigung muss hier die Beweislage genauestens prüfen, um etwaige Ermittlungsfehler aufzudecken.

Zudem bestehen beim Mord bzw. Totschlag erhöhte Anforderungen an den Vorsatz des Beschuldigten. Nach der sog. Hemmschwellentheorie kann nicht schon alleine aus der objektiven Handlung auf einen entsprechenden Tötungsvorsatz geschlossen werden, nachdem für eine Tötung eine gedankliche „Hemmschwelle“ überwunden werden muss. Grundsätzlich gilt: je gefährlicher die Handlung, desto eher kann auf einen Vorsatz des Täters geschlossen werden. Die Verteidigung muss hier die Handlung des Täters analysieren und entkräftigende Merkmale hinsichtlich der Gefährlichkeit und damit des Vorsatzes suchen.

Gerade bei Kraftfahrrennen mit Todesfolge nach § 315 d StGB ist die Annahme eines Mordes gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich, sodass die Verteidigung hier gefordert ist, eine Verurteilung nach diesem Delikt abzuwenden. Hintergrund ist, dass bei Annahme eines Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, während der Strafrahmen bei einem Kraftfahrrennen mit Todesfolge „nur“ einen Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren und sogar die Möglichkeit eines minder schweren Falles vorsieht.

Auch besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem Delikt des Mordes und dem des Totschlages, welcher sich vor allem beim Strafrahmen auswirkt. Während beim Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt wird, wird beim Mord auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Es gilt daher von den Verfolgungsbehörden angenommene Mordmerkmale genau zu prüfen, um solche in Wegfall bekommen zu können.

Kapitalstrafrecht2025-08-08T11:49:10+02:00

Allgemeines Strafrecht

Allgemeines Strafrecht

Hierunter fallen Straftaten, welche grundsätzlich im Strafgesetzbuch geregelt sind, beispielsweise einfacher Ladendiebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Betrug, Raub… Hinsichtlich dieser Tatbestände gibt es strafschärfende und strafmildernde Varianten, welche höchst unterschiedliche Strafrahmen mit sich bringen. Dies bedeutet auch, dass höchst unterschiedliche Strafen seitens der Gerichte ausgeworfen werden können. Ist beispielsweise die Mindeststrafe eines einfachen Diebstahls eine Geldstrafe, fängt der Strafrahmen eines Diebstahls mit Waffen oder einer gefährlichen Körperverletzung bei 6 Monaten Freiheitsstrafe an. Gleiches gilt auch für den gewerbsmäßigen Betrug. Auch Verbrechenstatbestände wie Schwerer Bandendiebstahl oder Raub, welche mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr geahndet werden fallen unter das allgemeine Strafrecht.

Hier ist die Verteidigung gefordert: Werden doch viele Tatvorwürfe im Ermittlungsverfahren als schwerwiegender eingestuft, als sie sich letztendlich herausstellen. Als Beispiel sei angeführt, dass eine als Schwerer Raub, belegt mit einer Mindeststrafe von drei Jahren, angeklagte Tat sich nach einer gründlich durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung dann nicht als solche erweisen muss, da es durch eine intensive und genaue Verteidigung gelingen kann, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dafür nicht vorliegen. Zudem kann es sich bei genauerer Betrachtung der Tatmodalitäten doch um einen minderschweren Fall handeln, beispielsweise, wenn bei einem schweren Raub, welcher mit einer Waffe begangen wurde, die Tatbeute nur einen sehr geringen Wert aufweist.

Auch kann der Strafrahmen zu Gunsten des Beschuldigten verschoben werden, etwa wenn im Falle einer Körperverletzung ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) erfolgt oder die Tat nur versucht wurde.

Allgemeines Strafrecht2025-08-08T11:49:10+02:00
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