Kapitalstrafrecht

Mit Kapitalstrafrecht sind Tötungsdelikte, wie Mord oder Totschlag und auch deren Versuch gemeint. Diese sind in §§ 211, 212 StGB geregelt. Die Verfahren sind oft sehr umfangreich und das Ergebnis für den Beschuldigten in jedem Fall existenziell.

So existieren oft keine Augenzeugen und der mutmaßliche Täter wird nur anhand von (DANN-) Spuren oder Gelegenheiten überführt. Auch reine Indizienprozesse sind in diesem Gebiet keine Seltenheit. Die Verteidigung muss hier die Beweislage genauestens prüfen, um etwaige Ermittlungsfehler aufzudecken.

Zudem bestehen beim Mord bzw. Totschlag erhöhte Anforderungen an den Vorsatz des Beschuldigten. Nach der sog. Hemmschwellentheorie kann nicht schon alleine aus der objektiven Handlung auf einen entsprechenden Tötungsvorsatz geschlossen werden, nachdem für eine Tötung eine gedankliche „Hemmschwelle“ überwunden werden muss. Grundsätzlich gilt: je gefährlicher die Handlung, desto eher kann auf einen Vorsatz des Täters geschlossen werden. Die Verteidigung muss hier die Handlung des Täters analysieren und entkräftigende Merkmale hinsichtlich der Gefährlichkeit und damit des Vorsatzes suchen.

Gerade bei Kraftfahrrennen mit Todesfolge nach § 315 d StGB ist die Annahme eines Mordes gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich, sodass die Verteidigung hier gefordert ist, eine Verurteilung nach diesem Delikt abzuwenden. Hintergrund ist, dass bei Annahme eines Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, während der Strafrahmen bei einem Kraftfahrrennen mit Todesfolge „nur“ einen Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren und sogar die Möglichkeit eines minder schweren Falles vorsieht.

Auch besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem Delikt des Mordes und dem des Totschlages, welcher sich vor allem beim Strafrahmen auswirkt. Während beim Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt wird, wird beim Mord auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Es gilt daher von den Verfolgungsbehörden angenommene Mordmerkmale genau zu prüfen, um solche in Wegfall bekommen zu können.