Rechtsanwalt Augsburg

StrafVerteidigung ist unsere Passion:

StrafVerteidigung ist unsere Passion:

Unsere Kanzlei berät sie in allen Bereichen des Strafrechts:
Wirtschaftsrecht, Allgemeine Strafverteidigung, Betäubungsmittel- und Kapitalstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten sowie bei Sexualdelikten und Me-Too- und Stalking-Vorwürfen.

Insbesondere vertreten wir Sie auch in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts, wie dem Steuer-, Insolvenz-, Medizin-, Unternehmens- und Bankstrafrecht, sowie der Geldwäsche und dem Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt.

Rechtsanwalt Moritz Bode Rechtsanwalt Moritz Bode führt seit 2004 die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht. Zudem führt er auch den Titel Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV) e.V.

Die Rechtsanwälte Mira und Moritz Bode stehen auch bei strafrechtlichen Revisionen oder bei Verfassungsbeschwerden mit jahrelanger Erfahrung an Ihrer Seite.

Darüber hinaus betreuen wir Sie in allen Verfahrensstadien:
Durchsuchungen, Ermittlungsverfahren, gerichtlichen Verfahren und in den Rechtsmittelinstanzen. Wir begleiten Sie auch bei zum Strafrecht dazugehörigen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen wie Schadensersatzforderungen, Unfallregulierungen und familienrechtlichen Angelegenheiten sowie öffentlich-rechtlichen Auseinandersetzungen wie Führerscheinsachen und Ausländerrecht.

Bode Stravferteidiger Augsburg

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte

Hierunter fallen Straftaten, welche grundsätzlich im Strafgesetzbuch geregelt sind, beispielsweise einfacher Ladendiebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Betrug, Raub… Hinsichtlich dieser Tatbestände gibt es strafschärfende und strafmildernde Varianten, welche höchst unterschiedliche Strafrahmen mit sich bringen. Dies bedeutet auch, dass höchst unterschiedliche Strafen seitens der Gerichte ausgeworfen werden können. Ist beispielsweise die Mindeststrafe eines einfachen Diebstahls eine Geldstrafe, fängt der Strafrahmen eines Diebstahls mit Waffen oder einer gefährlichen Körperverletzung bei 6 Monaten Freiheitsstrafe an. Gleiches gilt auch für den gewerbsmäßigen Betrug. Auch Verbrechenstatbestände wie Schwerer Bandendiebstahl oder Raub, welche mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr geahndet werden fallen unter das allgemeine Strafrecht.

Hier ist die Verteidigung gefordert: Werden doch viele Tatvorwürfe im Ermittlungsverfahren als schwerwiegender eingestuft, als sie sich letztendlich herausstellen. Als Beispiel sei angeführt, dass eine als Schwerer Raub, belegt mit einer Mindeststrafe von drei Jahren, angeklagte Tat sich nach einer gründlich durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung dann nicht als solche erweisen muss, da es durch eine intensive und genaue Verteidigung gelingen kann, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dafür nicht vorliegen. Zudem kann es sich bei genauerer Betrachtung der Tatmodalitäten doch um einen minderschweren Fall handeln, beispielsweise, wenn bei einem schweren Raub, welcher mit einer Waffe begangen wurde, die Tatbeute nur einen sehr geringen Wert aufweist.

Auch kann der Strafrahmen zu Gunsten des Beschuldigten verschoben werden, etwa wenn im Falle einer Körperverletzung ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) erfolgt oder die Tat nur versucht wurde.

Mit Kapitalstrafrecht sind Tötungsdelikte, wie Mord oder Totschlag und auch deren Versuch gemeint. Diese sind in §§ 211, 212 StGB geregelt. Die Verfahren sind oft sehr umfangreich und das Ergebnis für den Beschuldigten in jedem Fall existenziell.

So existieren oft keine Augenzeugen und der mutmaßliche Täter wird nur anhand von (DANN-) Spuren oder Gelegenheiten überführt. Auch reine Indizienprozesse sind in diesem Gebiet keine Seltenheit. Die Verteidigung muss hier die Beweislage genauestens prüfen, um etwaige Ermittlungsfehler aufzudecken.

Zudem bestehen beim Mord bzw. Totschlag erhöhte Anforderungen an den Vorsatz des Beschuldigten. Nach der sog. Hemmschwellentheorie kann nicht schon alleine aus der objektiven Handlung auf einen entsprechenden Tötungsvorsatz geschlossen werden, nachdem für eine Tötung eine gedankliche „Hemmschwelle“ überwunden werden muss. Grundsätzlich gilt: je gefährlicher die Handlung, desto eher kann auf einen Vorsatz des Täters geschlossen werden. Die Verteidigung muss hier die Handlung des Täters analysieren und entkräftigende Merkmale hinsichtlich der Gefährlichkeit und damit des Vorsatzes suchen.

Gerade bei Kraftfahrrennen mit Todesfolge nach § 315 d StGB ist die Annahme eines Mordes gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich, sodass die Verteidigung hier gefordert ist, eine Verurteilung nach diesem Delikt abzuwenden. Hintergrund ist, dass bei Annahme eines Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, während der Strafrahmen bei einem Kraftfahrrennen mit Todesfolge „nur“ einen Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren und sogar die Möglichkeit eines minder schweren Falles vorsieht.

Auch besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem Delikt des Mordes und dem des Totschlages, welcher sich vor allem beim Strafrahmen auswirkt. Während beim Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt wird, wird beim Mord auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Es gilt daher von den Verfolgungsbehörden angenommene Mordmerkmale genau zu prüfen, um solche in Wegfall bekommen zu können.

Das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht hat im Rahmen der Ermittlungsverfahren eine derartige Bedeutung erlangt, dass die Staatsanwaltschaften und auch Gerichte jeweils eigene Abteilungen für diesen Bereich herausgebildet haben.

Deliktstypen hierbei sind insbesondere das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Insolvenzverschleppung, Bestechung und Bestechlichkeit, sowie Bankrottstraftaten. Auch Steuerhinterziehung und –verkürzung spielen eine große Rolle.

Mit Kapitalstrafrecht sind Tötungsdelikte, wie Mord oder Totschlag und auch deren Versuch gemeint. Diese sind in §§ 211, 212 StGB geregelt. Die Verfahren sind oft sehr umfangreich und das Ergebnis für den Beschuldigten in jedem Fall existenziell.

So existieren oft keine Augenzeugen und der mutmaßliche Täter wird nur anhand von (DANN-) Spuren oder Gelegenheiten überführt. Auch reine Indizienprozesse sind in diesem Gebiet keine Seltenheit. Die Verteidigung muss hier die Beweislage genauestens prüfen, um etwaige Ermittlungsfehler aufzudecken.

Zudem bestehen beim Mord bzw. Totschlag erhöhte Anforderungen an den Vorsatz des Beschuldigten. Nach der sog. Hemmschwellentheorie kann nicht schon alleine aus der objektiven Handlung auf einen entsprechenden Tötungsvorsatz geschlossen werden, nachdem für eine Tötung eine gedankliche „Hemmschwelle“ überwunden werden muss. Grundsätzlich gilt: je gefährlicher die Handlung, desto eher kann auf einen Vorsatz des Täters geschlossen werden. Die Verteidigung muss hier die Handlung des Täters analysieren und entkräftigende Merkmale hinsichtlich der Gefährlichkeit und damit des Vorsatzes suchen.

Gerade bei Kraftfahrrennen mit Todesfolge nach § 315 d StGB ist die Annahme eines Mordes gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich, sodass die Verteidigung hier gefordert ist, eine Verurteilung nach diesem Delikt abzuwenden. Hintergrund ist, dass bei Annahme eines Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, während der Strafrahmen bei einem Kraftfahrrennen mit Todesfolge „nur“ einen Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren und sogar die Möglichkeit eines minder schweren Falles vorsieht.

Gerade in einer immer komplexer werdenden Wirtschafts- und Rechtswelt ist oft unklar, ob tatsächlich eine Straftat vorliegt oder ob es sich um zulässiges Verhalten handelt. Die Verteidigung muss hier ausloten, inwieweit ein Handeln des Betroffenen überhaupt strafbar ist.

Auch besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem Delikt des Mordes und dem des Totschlages, welcher sich vor allem beim Strafrahmen auswirkt. Während beim Totschlag eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt wird, wird beim Mord auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Es gilt daher von den Verfolgungsbehörden angenommene Mordmerkmale genau zu prüfen, um solche in Wegfall bekommen zu können und dann schon frühzeitig eine Lösung gefunden werden.

Besondere Schwierigkeit in einem derartigen Verfahren ist, dass in diesem Bereich zumeist die gesamte wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten betroffen ist. Schon das Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht wirkt sich rufschädigend aus und kann zu Existenzbedrohungen führen.

Sollte es zu einer Verurteilung kommen, sind auch berufsrechtliche Konsequenzen zu bedenken: so kann Geschäftsführer einer GmbH nicht sein, wer vor bis zu 5 Jahren wegen beispielsweise einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten aus dem Bereich der Insolvenzstraftaten, des (Subventions-, Computer-, Kapitalanlage-, Kredit-, Sportwetten-) Betruges, der Untreue oder des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt rechtskräftig verurteilt wurde. Dies muss von der Verteidigung mitbedacht werden und mit dem Mandanten bei Besprechung des Vorgehens berücksichtigt werden.

Ein großer Themenbereich in diesem Gebiet ist die Geldwäsche: sollte eine Privatperson bzw. ein Unternehmer in den Verdacht der Geldwäsche kommen, droht ein „Einfrieren“ des Privat- und Betriebsvermögens mit weitreichenden Folgen v.a. für das betroffene Unternehmen. Hier gilt es frühzeitig den Kontakt mit den Ermittlungsbehörden zu suchen, um ein derartiges Vorgehen von Vornherein abzuwenden bzw. eine Lösung dieses Problems zu finden.

Auch Insolvenz- und Bankrottdelikte treffen den Betroffenen hart, nachdem diesen zumeist der verzweifelte Versuch zugrunde lag, das Unternehmen bzw. Vermögen zu retten. Der Strafverteidiger muss hier beispielsweise prüfen, ob zum fraglichen Tatzeitpunkt tatsächlich Zahlungsunfähigkeit und die Kenntnis davon vorlag und ob das Vermögen tatsächlich unberechtigterweise zur Seite geschafft wurde.

Zudem sind Steuerdelikte ein immer größer werdender Bereich: bei hohen Steuerschäden besteht die Gefahr einer (teils nicht mehr bewährungsfähigen) Freiheitsstrafe, welche es unbedingt zu vermeiden gilt. Hier muss der Rechtsanwalt bereits im Vorfeld im Ermittlungsverfahren tätig werden und gemeinsam mit der Finanzbehörde den Steuerschaden feststellen.

Auch der Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gewinnt immer mehr an Bedeutung: so ist es immer schwieriger zwischen der (legalen) Selbstständigkeit und der (illegalen) Scheinselbstständigkeit abzugrenzen. In diesem Zusammenhang muss die Unternehmensstruktur im Hinblick auf einzelne Beschäftigte/Beauftragte geprüft werden.

Die Untreue ist ein Delikt, dass in vielen Strukturen auftreten kann: kleine (Sport-) Vereine können davon ebenso betroffen sein, wie gemeinnützige Stiftungen und große Wirtschaftskonzerne. Dabei muss die Verteidigung die Elemente der Pflichtverletzung bzw. des Missbrauchs untersuchen, nachdem eine solche teilweise gar nicht vorliegt. Auch kann es sein, dass es durch die Handlung des Beschuldigten gar nicht zu einem für die Annahme einer Straftat zwingend erforderlichen Vermögensschadens gekommen ist.

Auch ein umfassender Teil des Wirtschaftsstrafrechts ist der Betrug: immer mehr Schlagzeilen macht der Pflegebetrug, nachdem Pflegedienste aufgrund der Überalterung der Gesellschaft immer gefragter sind. Auch der Subventionsbetrug gewinnt in dieser komplizierten Welt (leider) immer mehr an Bedeutung, nachdem schon die Voraussetzungen für die Beantragung einer Subvention teilweise sehr unverständlich und unübersichtlich sind, dass falsche Angaben schnell gemacht sind. Gerade auch im Hinblick auf die Corona-Hilfen sind viele Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Hier lohnt sich ebenfalls eine anwaltliche Beratung, um die Voraussetzungen der Subventionen und etwaige Verstöße genau erfassen und sich gegen unberechtigte bzw. strittige Vorwürfe wehren zu können.

Auch in diesen Bereich gehört die Vertretung des betroffenen Unternehmens als Nebenbeteiligte. Nachdem Gelder, welche aus (Wirtschafts-) Straftaten resultieren, von einer Einziehung gemäß §§ 74ff StGB bedroht sind, werden auch die betroffenen Unternehmen in Strafverfahren wegen Wirtschaftskriminalität vertreten. Der Rechtsanwalt, welcher das Unternehmen vertritt, muss hier darauf achten, ob und inwieweit eine Einziehungsentscheidung gerechtfertigt ist.

Strafbares Verhalten in Bezug auf Drogen wie beispielsweise Kokain, Speed, MDMA und Heroin sind im Betäubungsmittelgesetz geregelt. Neben einem Katalog, welche Stoffe unter dieses Gesetz fallen, gibt es auch eine Reihe von Gesetzen, die verschiedene Begehungsweise unter Strafe stellen.

Gängige Begehungsformen bzw. Straftaten sind der Erwerb bzw. Besitz von Betäubungsmitteln, die Abgabe von bzw. das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sowie deren Einfuhr. Auch hier gibt es neben Vergehens- auch Verbrechenstatbestände. Zu letzteren gehören das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren, sowie die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Besonders an diesen Straftaten sind die Verhängung einer Maßregel statt Strafe (Therapie) gemäß § 64 StGB oder § 35 BtMG.

Hierbei muss seitens der Verteidigung genau geprüft werden, ob die ermittelte Handlungsform tatsächlich vorlag. So können alltagstaugliche „Waffen/gefährliche Werkzeuge“, wie beispielsweise ein Pfefferspray gerade nicht für den Handel mit Drogen, sondern vielmehr der allgemeinen Sicherheit der betroffenen Person dienen. Zudem ist zu klären, ob aufgefundene Betäubungsmittel (beispielsweise in Wohngemeinschaften) tatsächlich der beschuldigten Person zuzuordnen sind.

Besondere Beachtung müssen auch Stoffe finden, welche nicht im Katalog des BtMG zu finden sind, sondern eine andere Zusammensetzung aufweisen. So kann sich im Laufe des Ermittlungs- und Strafverfahrens herausstellen, dass sich der Betroffene gar nicht strafbar gemacht hat, sondern es sich um einen (noch) legalen Stoff gehandelt hat.

Bei schweren Drogenabhängigkeiten und aufgrund dieser Abhängigkeit begangenen Delikten besteht die Möglichkeit einen Teil der Strafe im sogenannten Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB zu verbringen (Therapie statt Strafe). Die Voraussetzungen des § 64 StGB wurden zum 01.10.2023 verschärft: so muss die Tat überwiegend auf den Hang zurückzuführen sein und die Sucht den Alltag der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen. Zudem müssen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Therapieerfolg vorliegen. Hier müssen Sie sich von Ihrem Strafverteidiger beraten lassen, ob eine solche Maßregel für Sie in Betracht kommt. Wir haben uns hinsichtlich dieser Neuerung fortgebildet, um Sie bestens beraten zu können.

Zudem besteht die Möglichkeit die Strafvollstreckung zurückzustellen, wenn der Verurteilte eine Therapie macht, wenn der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe unter 2 Jahren verurteilt wurde und die Rückstellungsfähigkeit im Urteil festgestellt wurde.

Besondere Aufmerksamkeit muss auch auf den Umgang mit Cannabis gerichtet werden, welcher im Jahr 2024 grundsätzlich reformiert werden soll. Unsere Kanzlei wird sich hinsichtlich dieser Neuerungen informieren und Sie auch bzgl. etwaiger Berichtigungen bereits ergangener Urteile beraten.

Die organisierte Kriminalität beschreibt die planmäßige Begehung von Straftaten. Voraussetzung ist das planmäßige Vorgehen von mehr als zwei Beteiligten unter Verwendung gewerblicher Strukturen oder unter Anwendung von Gewalt/Einschüchterung oder unter Einflussnahme auf Politik/Medien/Justiz/Wirtschaft oder Verwaltung und das Zusammenwirken auf längere bzw. unbestimmte Zeit.

Die organisierte Kriminalität hat viele Gesichter: so gehören Geldwäsche oder andere Taten im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben ebenso dazu, wie der Schmuggel oder Handel mit Rauschgiften, Menschen und Waffen. Auch Einbruchsdiebstähle können unter die organisierte Kriminalität fallen.

Hierbei muss seitens des Rechtsanwalts geprüft werden, ob es sich bei dem Beschuldigten nicht vielmehr selbst um ein „Opfer der Strukturen“ handelt oder die Möglichkeit von Aufklärungshilfe mit der Folge der Strafmilderung bedacht werden.

Eine umfassende Bandbreite haben auch die Sexualstraftaten: von der einfachen sexuellen Nötigung, beispielsweise durch Berührungen bekleideter Körperteile, bis zu schwersten Missbrauchsfällen reicht das Sexualstrafrecht. Beim Sexualstrafrecht liegt das Problem daran, dass häufig nur die Zeugenaussage des Geschädigten vorliegt und keine weiteren Beweismittel erbracht werden können. Gerade im Bereich der Partnerschaft ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr von der Vergewaltigung für Gerichte nur schwer abgrenzbar.

Folglich muss die Verteidigung ausloten, ob hier nicht die Möglichkeit eines Freispruches besteht, nachdem statistisch gesehen auf diesem Gebiet die meisten Freisprüche ausgeurteilt werden.

Unter dieses Themengebiet fällt auch der Besitz, die Verbreitung und das Herstellen von Kinderpornografie, welche seit dem Jahr 2022 einen Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr darstellt. Erschwerend kommt hinzu, dass bereits der (bewusste) Besitz diese Mindeststrafe auslöst.

Folglich muss der Strafverteidiger genau darauf achten, ob es sich wirklich um kinderpornografisches Material handelt oder doch nicht vielmehr um die mit einer geringeren Mindeststrafe belegten Jugendpornografie oder sogar um legale Pornografie handelt. Zumeist beruht diese Einordnung lediglich auf Einschätzungen der Polizei oder der Ermittlungsbehörden, sodass die Verteidigung hier eingreifen muss. Der Gesetzgeber strebt hierbei wieder eine Änderung der Mindeststrafen an, welche von unserer Kanzlei selbstverständlich verfolgt wird.

Der Gesetzgeber hat für strafmündige Personen bis zu deren vollendetem 18. Lebensjahr zum Erwachsenenstrafrecht eine Differenzierung vorgenommen. Anstatt der bei Erwachsenen üblichen Auswerfung von Geld- bzw. Freiheitsstrafen sieht das Jugendstrafrecht neben der Verhängung einer sog. Einheitsjugendstrafe mit einem milderen Strafrahmen als bei Freiheitsstrafen, die gegenüber Erwachsenen verhängt werden, die Ahndung mit Zuchtmitteln (gemeint sind Verwarnungen, Freizeit- und Dauerarreste) vor. Hintergrund ist, dass der erzieherische Gedanke des Jugendstrafrechts im Vordergrund steht.

Daneben wird im Jugendstrafverfahren auch die Jugendgerichtshilfe beteiligt. Dies hat den Sinn, die Persönlichkeit des Jugendlichen dessen Werdegang und Vita in den Vordergrund zu rücken und Ahndungsvorschläge zu erarbeiten.

Das Jugendstrafrecht ist jedoch nicht nur für Jugendliche bis zur Vollendung des 18., sondern auch für Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres anwendbar. Voraussetzung ist, dass man bei diesen Personen Reiferückstände nicht ausschließen kann. Auch hier gilt es für den Verteidiger zu prüfen bzw. den Gerichten gegenüber zu veranschaulichen, dass bei der zu verteidigenden Person zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr Reiferückstände nicht auszuschließen sind, damit diese in den Genuss des Jugendstrafrechts gelangen können.

Nachdem Jugendliche nicht in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden sollen ist es in diesem Bereich zwingend, sinnvolle Ergebnisse zu finden, um beispielsweise eine Lehrstelle oder einen Schulabschluss nicht zu gefährden. Es gilt einen Jugendlichen zu führen und ihm zu einem selbstbestimmten Leben zu verhelfen.

Die Kriminalisierung der Verkehrsteilnehmer hat  in der Vergangenheit ebenfalls stark zugenommen. So wird neben zivilrechtlichen Verfahren (Schadensregulierungen bei Verkehrsunfällen) auch häufig Strafverfahren eingeleitet. Die häufigsten Verkehrsstraftaten sind die Trunkenheit im Verkehr, die Straßenverkehrsgefährdung, Körperverletzung (wenn auch meistens nur fahrlässig begangen), sowie Unfallflucht, jedoch gehören auch gravierendere Delikte, wie das Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, zu den Verkehrsdelikten.

Problematisch an den Verkehrsdelikten ist, dass diesen jeder Autofahrer betroffen sein kann und sich der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sieht. Nachdem Verkehrsdelikte auch fahrlässig begangen werden können, reicht für eine strafrechtliche Verfolgung schon das Außerachtlassen der üblichen Sorgfaltspflichten.

Allerdings kann eine strafrechtliche Verfolgung auch teilweise abgewendet werden, so kann eine Unfallflucht beispielsweise nicht unvorsätzlich begangen werden. Wenn der Beteiligten den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug nicht bemerkt hat, ist eine Verurteilung nicht möglich.

Auch bei tragischen Unfällen mit Todesfolge sieht sich der Verkehrsteilnehmer häufig –neben zivilrechtlichen Ansprüchen und der psychischen Belastung- auch einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ausgesetzt. Hier gilt es für die Verteidigung nachzuweisen, dass der Betroffene seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat und der Unfall für ihn unvermeidbar war.

Zudem gilt es, die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB im Auge zu behalten, nachdem dies für den betroffenen Verkehrsteilnehmer unter Umständen existenzbedrohend ist und damit die gravierendere Strafe darstellt.

Auch ziehen strafrechtliche Ermittlungen in diesem Bereich teilweise ein Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde nach sich. Gerade bei der Trunkenheit im Verkehr kann die Einholung einer MPU oder eines ärztlichen Gutachtens erforderlich sein. Hier ist es ebenfalls ratsam, sich frühzeitig an einen Rechtsbeistand zu wenden, um Zeit und Geld zu sparen und die Fahrerlaubnis nicht zu gefährden.

Wenn ein Verstoß gegen Verkehrsregeln noch keine Straftat darstellt, so verbleibt doch zumeist eine Ordnungswidrigkeit. Problematisch ist eine solche vor allem dann, wenn sie ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg mit sich bringen.

Allerdings kann es sein, dass der Sachverhalt aufgrund einer unübersichtlichen oder falsch aufgenommenen Unfallsituation zu Unrecht zu Lasten des Betroffenen eingeschätzt wird oder ein anderer als der Betroffene das KfZ zum Tatzeitpunkt benutzt hat.

Zudem lohnt sich in solchen Fällen auch ein Blick auf die Verjährung, nachdem diese bei Ordnungswidrigkeiten sehr viel kürzer ist und beispielsweise bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nur drei Monate beträgt.

Auch Unternehmen können jedoch bei Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 10 Millionen Euro für strafrechtlich relevantes Verhalten belegt werden gemäß § 30 OWiG. Es kann auch eine Geldbuße gegen den Unternehmer selbst gemäß § 130 OWiG verhängt werden, wobei dabei auch Fehlverhalten von Angestellten sanktioniert werden kann. Den Unternehmer trifft in diesen Fällen der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung. Der Strafverteidiger muss hier prüfen, ob der Unternehmer nicht seiner Aufsichtspflicht genügt hat. Nachdem diese Bußgelder existenzgefährdend sein können, ist hier anwaltlicher Rat zwingend erforderlich.

Ein weiterer Teilbereich des Strafrechts ist das Gebiet der Nebenklage:

Die Rechte von Geschädigten wurden in den letzten Jahren immer mehr gestärkt und erlauben diesen mittlerweile umfassende Beteiligungsrechte im Strafprozess. Diese Beteiligungsrechte kann der Geschädigte durch anwaltliche Vertretung bestmöglich ausschöpfen. Gerade der Bereich des Sexualstrafrechts ist oft schambehaftet, sodass eine anwaltliche Vertretung für den Geschädigten oftmals eine große Erleichterung bedeutet. Auch streitig geführte Verfahren bedeuten für den Verletzten einer Straftat teils eine große Qual. Diese gilt es durch kompetente Unterstützung zu verhindern.

Rechtsanwältin Mira Bode ist auch als Ergänzungspfleger für Kinder in Strafverfahren tätig und hat dadurch Erfahrung im Umgang und der Unterstützung von Verletzten aus Straftaten.

Auch die Unterstützung von Zeugen gehört zu unserer Tätigkeit; ob es um die Ausübung von Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrechten geht oder um Unterstützung bei belastenden Aussagen, auch hier unterstützen wir Sie gerne!

Strafsachen Bode.Bode

Die Augsburger Rechtsanwälte Moritz und Mira Bode stehen für eine achtsame Strafverteidigung:
Mit langjähriger Erfahrung, professioneller Arbeit und kontinuierlicher Fortbildung.
Mit „reiner“ Aufmerksamkeit auf Sie und Ihre Probleme, bewertungsfrei und bewusst.
Mit dem Ziel, das bestmöglichste Ergebnis zusammen mit Ihnen, konzentriert und fokussiert, zu erreichen.

Die Anwaltskanzlei Bode.Bode ist eine der führenden strafrechtlich ausgerichteten Kanzleien im süddeutschen Raum und bundesweit tätig. Sie steht für eine individuelle und vor allem ergebnisorientierte Verteidigung und zeichnet sich durch Erfahrung, schnelle Reaktion und persönlichen Kontakt aus.
Die Kanzlei ist ein Familienunternehmen in der zweiten Generation.

Ergebnisorientiert

Unser Ziel ist in jedem Fall eine möglichst schnelle, effiziente und zielorientierte Verteidigung im Sinne des Mandanten, um einen raschen Abschluss eines Strafverfahrens erwirken zu können. Im Vordergrund steht dabei eine möglichst effektive Lösung zu finden.

Professionell

Die Anwaltskanzlei BODE.BODE ist seit vielen Jahren nahezu ausschließlich im Strafrecht bundesweit tätig und hat schon viele bundesweit aufsehenerregende Verfahren geführt.

Rechtsanwalt Moritz Bode führt seit 2004 die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht. Zudem führt er auch den Titel Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV) e.V. Ständige Weiterbildungen sind eine Selbstverständlichkeit in der Kanzlei BODE.BODE.

Fachanwalt-Strafrecht-Bode-Augsburg
Rechtsanwälte-Augsburg-Bode

Individuell

Personen, die mit einem Strafverfahren konfrontiert werden, stehen unter enormen Druck, der für eine optimale Strafverteidigung zwingend eine individuelle differenzierte Betreuung des Mandanten erfordert.
Die Anwaltskanzlei BODE.BODE kümmert sich als Familienunternehmen um jeden einzelnen Mandanten und bearbeitet laufende Verfahren bei Bedarf auch außerhalb der Öffnungszeiten. Durch den engen Austausch der Anwälte werden mutige und individuelle Lösungsansätze entwickelt.

Ergebnisorientiert

Unser Ziel ist in jedem Fall eine möglichst schnelle, effiziente und zielorientierte Verteidigung im Sinne des Mandanten, um einen raschen Abschluss eines Strafverfahrens erwirken zu können. Im Vordergrund steht dabei eine möglichst effektive Lösung zu finden.

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Die Anwaltskanzlei BODE.BODE ist seit vielen Jahren nahezu ausschließlich im Strafrecht bundesweit tätig und hat schon viele bundesweit aufsehenerregende Verfahren geführt.
Rechtsanwalt Moritz Bode führt seit 2004 die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht. Zudem führt er auch den Titel Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV) e.V. Ständige Weiterbildungen sind eine Selbstverständlichkeit in der Kanzlei BODE.BODE.

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