Sexualdelikte & MeToo-/Stalking-Vorwürfe
Eine umfassende Bandbreite haben auch die Sexualstraftaten: von der einfachen sexuellen Nötigung, beispielsweise durch Berührungen bekleideter Körperteile, bis zu schwersten Missbrauchsfällen reicht das Sexualstrafrecht. Beim Sexualstrafrecht liegt das Problem daran, dass häufig nur die Zeugenaussage des Geschädigten vorliegt und keine weiteren Beweismittel erbracht werden können. Gerade im Bereich der Partnerschaft ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr von der Vergewaltigung für Gerichte nur schwer abgrenzbar.
Folglich muss die Verteidigung ausloten, ob hier nicht die Möglichkeit eines Freispruches besteht, nachdem statistisch gesehen auf diesem Gebiet die meisten Freisprüche ausgeurteilt werden.
Unter dieses Themengebiet fällt auch der Besitz, die Verbreitung und das Herstellen von Kinderpornografie, welche seit dem Jahr 2022 einen Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr darstellt. Erschwerend kommt hinzu, dass bereits der (bewusste) Besitz diese Mindeststrafe auslöst.
Folglich muss der Strafverteidiger genau darauf achten, ob es sich wirklich um kinderpornografisches Material handelt oder doch nicht vielmehr um die mit einer geringeren Mindeststrafe belegten Jugendpornografie oder sogar um legale Pornografie handelt. Zumeist beruht diese Einordnung lediglich auf Einschätzungen der Polizei oder der Ermittlungsbehörden, sodass die Verteidigung hier eingreifen muss. Der Gesetzgeber strebt hierbei wieder eine Änderung der Mindeststrafen an, welche von unserer Kanzlei selbstverständlich verfolgt wird.