Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht hat im Rahmen der Ermittlungsverfahren eine derartige Bedeutung erlangt, dass die Staatsanwaltschaften und auch Gerichte jeweils eigene Abteilungen für diesen Bereich herausgebildet haben.
Deliktstypen hierbei sind insbesondere das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Insolvenzverschleppung, Bestechung und Bestechlichkeit, sowie Bankrottstraftaten. Auch Steuerhinterziehung und –verkürzung spielen eine große Rolle.
Besondere Schwierigkeit in einem derartigen Verfahren ist, dass in diesem Bereich zumeist die gesamte wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten betroffen ist. Schon das Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht wirkt sich rufschädigend aus und kann zu Existenzbedrohungen führen.
Sollte es zu einer Verurteilung kommen, sind auch berufsrechtliche Konsequenzen zu bedenken: so kann Geschäftsführer einer GmbH nicht sein, wer vor bis zu 5 Jahren wegen beispielsweise einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten aus dem Bereich der Insolvenzstraftaten, des (Subventions-, Computer-, Kapitalanlage-, Kredit-, Sportwetten-) Betruges, der Untreue oder des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt rechtskräftig verurteilt wurde. Dies muss von der Verteidigung mitbedacht werden und mit dem Mandanten bei Besprechung des Vorgehens berücksichtigt werden.
Ein großer Themenbereich in diesem Gebiet ist die Geldwäsche: sollte eine Privatperson bzw. ein Unternehmer in den Verdacht der Geldwäsche kommen, droht ein „Einfrieren“ des Privat- und Betriebsvermögens mit weitreichenden Folgen v.a. für das betroffene Unternehmen. Hier gilt es frühzeitig den Kontakt mit den Ermittlungsbehörden zu suchen, um ein derartiges Vorgehen von Vornherein abzuwenden bzw. eine Lösung dieses Problems zu finden.
Auch Insolvenz- und Bankrottdelikte treffen den Betroffenen hart, nachdem diesen zumeist der verzweifelte Versuch zugrunde lag, das Unternehmen bzw. Vermögen zu retten. Der Strafverteidiger muss hier beispielsweise prüfen, ob zum fraglichen Tatzeitpunkt tatsächlich Zahlungsunfähigkeit und die Kenntnis davon vorlag und ob das Vermögen tatsächlich unberechtigterweise zur Seite geschafft wurde.
Zudem sind Steuerdelikte ein immer größer werdender Bereich: bei hohen Steuerschäden besteht die Gefahr einer (teils nicht mehr bewährungsfähigen) Freiheitsstrafe, welche es unbedingt zu vermeiden gilt. Hier muss der Rechtsanwalt bereits im Vorfeld im Ermittlungsverfahren tätig werden und gemeinsam mit der Finanzbehörde den Steuerschaden feststellen.
Auch der Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gewinnt immer mehr an Bedeutung: so ist es immer schwieriger zwischen der (legalen) Selbstständigkeit und der (illegalen) Scheinselbstständigkeit abzugrenzen. In diesem Zusammenhang muss die Unternehmensstruktur im Hinblick auf einzelne Beschäftigte/Beauftragte geprüft werden.
Die Untreue ist ein Delikt, dass in vielen Strukturen auftreten kann: kleine (Sport-) Vereine können davon ebenso betroffen sein, wie gemeinnützige Stiftungen und große Wirtschaftskonzerne. Dabei muss die Verteidigung die Elemente der Pflichtverletzung bzw. des Missbrauchs untersuchen, nachdem eine solche teilweise gar nicht vorliegt. Auch kann es sein, dass es durch die Handlung des Beschuldigten gar nicht zu einem für die Annahme einer Straftat zwingend erforderlichen Vermögensschadens gekommen ist.
Auch ein umfassender Teil des Wirtschaftsstrafrechts ist der Betrug: immer mehr Schlagzeilen macht der Pflegebetrug, nachdem Pflegedienste aufgrund der Überalterung der Gesellschaft immer gefragter sind. Auch der Subventionsbetrug gewinnt in dieser komplizierten Welt (leider) immer mehr an Bedeutung, nachdem schon die Voraussetzungen für die Beantragung einer Subvention teilweise sehr unverständlich und unübersichtlich sind, dass falsche Angaben schnell gemacht sind. Gerade auch im Hinblick auf die Corona-Hilfen sind viele Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Hier lohnt sich ebenfalls eine anwaltliche Beratung, um die Voraussetzungen der Subventionen und etwaige Verstöße genau erfassen und sich gegen unberechtigte bzw. strittige Vorwürfe wehren zu können.
Auch in diesen Bereich gehört die Vertretung des betroffenen Unternehmens als Nebenbeteiligte. Nachdem Gelder, welche aus (Wirtschafts-) Straftaten resultieren, von einer Einziehung gemäß §§ 74ff StGB bedroht sind, werden auch die betroffenen Unternehmen in Strafverfahren wegen Wirtschaftskriminalität vertreten. Der Rechtsanwalt, welcher das Unternehmen vertritt, muss hier darauf achten, ob und inwieweit eine Einziehungsentscheidung gerechtfertigt ist.